Aktualisiert am 22.10.2026 · Redaktion Energieausweis-Preise.at · Quellen am Ende des Artikels
Rechtsstand: 21. Oktober 2026
Zehn Jahre. Das gilt für neue und alte Ausweise, in allen Bundesländern. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum auf dem Ausweis.
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz verlangt beim Verkauf und bei der Vermietung einen Ausweis, der zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens zehn Jahre alt ist. Die Bauordnungen der Länder legen die Gültigkeit ebenfalls mit höchstens zehn Jahren fest, etwa § 118f Abs. 2 der Wiener Bauordnung. Auch die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 erlaubt maximal zehn Jahre.
Ein Beispiel: Ihr Ausweis wurde am 15. März 2017 ausgestellt. Legen Sie ihn einem Käufer bis 15. März 2027 vor, ist er gültig. Unterschreibt der Käufer erst danach, brauchen Sie einen neuen.
Ja. Ausweise im bisherigen Format gelten zehn Jahre ab Erstellung weiter (§ 10a Abs. 2 EAVG). Mit ihnen dürfen Sie im Inserat weiterhin Heizwärmebedarf (HWB) und fGEE angeben. Einen neuen Ausweis nur wegen der Novelle brauchen Sie nicht.
Nein. Diese Aussage kursiert seit der EU-Gebäuderichtlinie 2024, steht dort aber so nicht. Die Richtlinie sieht vor, dass Eigentümer mit einem Ausweis schlechter als Klasse C spätestens fünf Jahre nach Ausstellung zu einer Renovierungsberatung aufgefordert werden. Die Gültigkeit des Ausweises bleibt bei zehn Jahren. Auch neue Ausweise in Wien und Tirol enthalten bei Klassen schlechter als C nur den Hinweis auf eine Energieberatung.
Nein, eine Verlängerung gibt es nicht. Ist der Ausweis älter als zehn Jahre, lassen Sie einen neuen erstellen. Viele Aussteller übernehmen dafür die Daten aus dem alten Ausweis – das spart Arbeit und manchmal Geld. Fragen Sie danach, wenn Sie Preise vergleichen.
Pflicht ist ein neuer Ausweis in diesen Fällen nur, wenn das Landesrecht ihn verlangt, etwa bei einer größeren Renovierung.
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Ab dem Ausstellungsdatum auf dem Ausweis. Entscheidend ist, dass er bei der Vorlage an Käufer oder Mieter noch nicht älter als zehn Jahre ist.
Nur bis zum zehnten Jahrestag seiner Ausstellung, also bis spätestens 2024. Für einen Verkauf oder eine Vermietung heute brauchen Sie einen neuen.
Das EAVG verlangt es nicht. Manche Bauordnungen verlangen bei einer größeren Renovierung einen neuen Ausweis. Für den Verkauf lohnt er sich oft, weil die besseren Werte im Inserat stehen.
Der Ausweis wird nach dem Recht des Landes erstellt, in dem das Gebäude steht. Ein Ausweis für Ihr Gebäude ist also immer nach dem Recht dieses Landes zu erstellen.
Ebenfalls zehn Jahre.