EAVG: Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz einfach erklärt

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, kurz EAVG, regelt, wann Verkäufer und Vermieter einen Energieausweis vorlegen müssen und was im Inserat stehen muss. Seit 1. Juli 2026 gilt es in einer neuen Fassung. Hier finden Sie alle Paragrafen in verständlicher Sprache.

Rechtsstand: 22. Oktober 2026 · Fundstelle: BGBl. I Nr. 27/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026

Das Wichtigste

  • Pflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und seit 1.7.2026 bei der Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags.
  • Vorlegen vor der Unterschrift, aushändigen binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
  • Der Ausweis darf höchstens 10 Jahre alt sein.
  • Im Inserat: HWB und Endenergiebedarf samt Klasse (bei alten Ausweisen HWB und fGEE).
  • Strafe bis 1.450 €, Verzicht im Vertrag ist unwirksam.

Was regelt das EAVG – und was nicht?

Das EAVG ist ein Bundesgesetz und gehört zum Zivilrecht. Es regelt die Pflichten gegenüber Käufern und Mietern: vorlegen, aushändigen, im Inserat angeben.

Nicht im EAVG steht, wie ein Energieausweis berechnet wird, wer ihn ausstellen darf und wann er beim Bauen nötig ist. Das regeln die Länder in ihren Bauordnungen und Bautechnikverordnungen, gestützt auf die OIB-Richtlinie 6. Deshalb gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern, etwa beim neuen Ausweisformat, das bisher nur Wien und Tirol eingeführt haben.

Die Paragrafen im Überblick

§ Inhalt Kurz erklärt
§ 1 Geltungsbereich Verkauf und In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten
§ 2 Begriffe Was als Energieausweis, Nutzungsobjekt, Verkauf und In-Bestand-Gabe gilt – seit 2026 auch die Vertragsverlängerung
§ 3 Inserate HWB und Endenergiebedarf samt Gesamtenergieeffizienzklasse angeben; Pflicht für Verkäufer, Vermieter und Makler
§ 4 Vorlage und Aushändigung vor der Vertragserklärung vorlegen, binnen 14 Tagen aushändigen, höchstens 10 Jahre alt; digital genügt
§ 5 Ausnahmen u. a. frei stehende Gebäude unter 50 m², Ferienhäuser, abbruchreife Gebäude
§ 6 Rechtsfolgen der Vorlage die Werte gelten als vereinbarte Eigenschaft; der Aussteller haftet für die Richtigkeit
§ 7 Rechtsfolgen ohne Vorlage es gilt eine dem Alter und der Art entsprechende Effizienz als vereinbart; Kostenersatz für selbst eingeholten Ausweis
§ 8 Abweichende Vereinbarungen Verzichtsklauseln sind unwirksam
§ 9 Strafen bis 1.450 €
§ 10, § 10a Inkrafttreten, Übergang Übergangsregeln für die Novelle 2026
§ 11, § 12 Vollziehung, EU-Recht zuständige Ministerien; Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie

§ 3: Was muss ins Inserat?

Wer ein Gebäude oder eine Wohnung in einer Zeitung, auf einer Website oder einem Immobilienportal zum Kauf oder zur Miete anbietet, muss angeben:

  • den Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/m²a,
  • den Endenergiebedarf (EEB) in kWh/m²a,
  • die Gesamtenergieeffizienzklasse.

Eine Kurzform wie „HWB 62 kWh/m²a, EEB 118 kWh/m²a, Klasse C“ ist erlaubt. Die Pflicht trifft den Eigentümer und einen beauftragten Makler. Der Makler ist entschuldigt, wenn er den Eigentümer nachweislich aufgefordert hat, die Werte zu liefern.

Mit einem Ausweis im bisherigen Format – und solange ein Bundesland das neue Format noch nicht eingeführt hat – dürfen weiterhin HWB und fGEE angegeben werden (§ 10a Abs. 2). Was die Werte bedeuten: HWB-Wert und fGEE-Wert.

§ 4: Vorlage und Aushändigung

  • Vorlegen muss der Verkäufer oder Vermieter den Ausweis rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Käufers oder Mieters – also vor der Unterschrift, nicht erst beim Notar.
  • Aushändigen muss er ihn binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
  • Der Ausweis darf bei der Vorlage höchstens 10 Jahre alt sein.
  • Digital genügt, etwa als PDF. Auf Verlangen gibt es einen Ausdruck.
  • Bei einer Wohnung genügt ein Ausweis für die Wohnung, für eine vergleichbare Wohnung im selben Haus oder für das ganze Gebäude. Beim Einfamilienhaus genügt der Ausweis eines vergleichbaren Hauses, wenn der Aussteller die Vergleichbarkeit bestätigt.

§ 5: Wann gilt das EAVG nicht?

Ausgenommen sind Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, objektiv abbruchreife Gebäude (wenn das Inserat sie so bezeichnet und der Käufer binnen drei Jahren abbricht), Gebäude für Gottesdienste, provisorische Gebäude mit höchstens zwei Jahren Nutzung, Industrie- und Werkstattgebäude, die überwiegend mit eigener Abwärme beheizt werden, Wohngebäude mit weniger als einem Viertel der ganzjährigen Nutzung – etwa typische Ferienhäuser – und frei stehende Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.

§§ 6 bis 8: Was der Ausweis im Vertrag bedeutet

  • Mit Ausweis (§ 6): Die Werte gelten als bedungene Eigenschaft des Objekts. Weicht das Gebäude deutlich ab, kann das Gewährleistungsansprüche auslösen. Der Aussteller haftet dem Käufer oder Mieter direkt für die Richtigkeit.
  • Ohne Ausweis (§ 7 Abs. 1): Es gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
  • Nicht ausgehändigt (§ 7 Abs. 2): Der Käufer oder Mieter kann die Aushändigung einklagen oder selbst einen Ausweis erstellen lassen und die angemessenen Kosten binnen drei Jahren zurückfordern.
  • Verzicht (§ 8): Vereinbarungen, die diese Rechte ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

§ 9: Strafen

Bis zu 1.450 € Verwaltungsstrafe drohen Verkäufern und Vermietern, die keinen Ausweis vorlegen oder aushändigen, sowie Eigentümern und Maklern bei fehlenden Werten im Inserat. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Mehr: Strafen beim Energieausweis.

Die Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 38/2026)

Der Nationalrat hat die Novelle am 21. Mai 2026 beschlossen, kundgemacht wurde sie am 10. Juni 2026, in Kraft ist sie seit 1. Juli 2026. Sie setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um.

Thema bis 30.6.2026 seit 1.7.2026
Mietvertrag verlängern kein Ausweis nötig Ausweis vorlegen und aushändigen
Inserat HWB und fGEE HWB und EEB samt Klasse
Form Original oder vollständige Kopie digital genügt, Papier auf Verlangen
Strafen bis 1.450 € unverändert

Für Inserate, die vor dem 1. Juli 2026 erschienen sind, und Verträge, die davor geschlossen wurden, gilt die alte Fassung weiter. Ausweise im bisherigen Format bleiben 10 Jahre ab Ausstellung gültig. Was das praktisch heißt: Energieausweis-Pflicht.

EAVG und Landesrecht: Wer regelt was?

Frage Geregelt in
Vorlage bei Verkauf und Vermietung, Inserat, Strafen EAVG (Bund)
Ausweis bei Neubau, Zubau und größerer Renovierung Bauordnungen der Länder
Berechnung, Formular, Klassen OIB-Richtlinie 6, übernommen durch Landesrecht
Wer ausstellen darf Landes-Baurecht und Gewerbe- bzw. Berufsrecht – siehe Energieausweis-Aussteller
Registrierung in einer Datenbank Landesrecht – siehe Energieausweis-Datenbanken und ZEUS

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Häufige Fragen

Was ist das EAVG?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012. Es verpflichtet Verkäufer und Vermieter, einen höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen und die wichtigsten Werte im Inserat anzugeben.

Was hat sich mit der EAVG-Novelle 2026 geändert?

Seit 1. Juli 2026 gilt die Pflicht auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags, im Inserat stehen HWB und Endenergiebedarf samt Klasse, und ein digitaler Ausweis genügt.

Gilt das EAVG auch für Mietwohnungen im Altbau?

Ja. Das EAVG unterscheidet nicht nach Baujahr. Ausnahmen gibt es nur für die in § 5 genannten Gebäude.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Strafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde. Zivilrechtliche Ansprüche machen Käufer und Mieter selbst geltend.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter „Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012“, geltende Fassung.

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