Aktualisiert am 22.10.2026 · Redaktion Energieausweis-Preise.at · Quellen am Ende des Artikels
Rechtsstand: 21. Oktober 2026
Wer in Österreich ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet oder – neu seit 1. Juli 2026 – einen Mietvertrag verlängert, muss einen Energieausweis vorlegen. Das regelt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012). Die Novelle BGBl. I Nr. 38/2026 hat die Regeln erweitert. Hier steht, was jetzt gilt.
Kurz gesagt
- Pflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und seit 1.7.2026 bei Verlängerung eines Mietvertrags.
- Vorlegen vor der Unterschrift des Käufers oder Mieters, aushändigen binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
- Der Ausweis darf höchstens 10 Jahre alt sein.
- Im Inserat stehen seit 1.7.2026 Heizwärmebedarf (HWB) und Endenergiebedarf (EEB) samt Effizienzklasse.
- Verstöße: bis 1.450 € Verwaltungsstrafe, dazu zivilrechtliche Folgen.
Das EAVG kennt drei Anlässe:
Daneben verlangen die Bauordnungen der Länder einen Ausweis bei Neubau, Zubau und größerer Renovierung. Das betrifft vor allem Bauherren; die Erstellung läuft dann meist über den Planer.
Die Novelle setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um und gilt seit 1. Juli 2026. Vier Punkte sind für Eigentümer wichtig:
| Thema | Bisher | Seit 1.7.2026 |
|---|---|---|
| Mietvertrag verlängern | kein Ausweis nötig | Ausweis vorlegen und aushändigen |
| Pflichtangaben im Inserat | HWB und fGEE | HWB und Endenergiebedarf (EEB) samt Effizienzklasse |
| Form | Original oder vollständige Kopie | digital genügt; auf Verlangen auf Papier |
| Strafen | bis 1.450 € | unverändert bis 1.450 € |
Übergang: Ausweise im alten Format bleiben 10 Jahre ab Erstellung gültig. Mit ihnen dürfen Inserate weiterhin HWB und fGEE nennen. Dasselbe gilt, solange ein Bundesland das neue Ausweisformat noch nicht eingeführt hat. Sie müssen also keinen neuen Ausweis kaufen, nur weil das Gesetz geändert wurde.
Das neue Format mit Endenergiebedarf und einer Skala von A bis G (ohne A+ und A++) beruht auf der OIB-Richtlinie 6 vom September 2025. Verbindlich wird sie erst, wenn ein Land sie übernimmt. Bisher (Stand 21.10.2026) haben das Wien und Tirol getan, jeweils seit Juli 2026. Oberösterreich hat einen Entwurf vorgelegt. In den übrigen Ländern werden derzeit meist noch Ausweise im bisherigen Format ausgestellt.
Für die Ausstellung neuer Ausweise heißt das: In Wien und Tirol muss der Aussteller das Gebäude in Augenschein nehmen. Das darf auch virtuell sein, etwa per Videobegehung. Ein Ausweis allein aus Plänen ohne jede Besichtigung reicht dort nicht mehr. Fragen Sie den Anbieter, wie er die Begehung durchführt – im Preisvergleich sehen Sie, wer vor Ort kommt und wer online arbeitet.
Für eine Wohnung genügt ein Ausweis für die Wohnung selbst, für eine vergleichbare Wohnung im selben Haus oder für das ganze Gebäude. Fragen Sie deshalb zuerst die Hausverwaltung – oft gibt es schon einen gültigen Gebäudeausweis. Beim Einfamilienhaus genügt ein Ausweis eines vergleichbaren Hauses, wenn der Ersteller die Vergleichbarkeit bestätigt.
Ausgenommen sind unter anderem:
Zehn Jahre. Auch alte Ausweise gelten zehn Jahre ab Erstellung weiter. Die oft gelesene Aussage, schlechte Klassen würden nur fünf Jahre gelten, stimmt nicht. Mehr dazu im Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises.
Was kostet ein Energieausweis? Online-Ausweise für Wohnungen beginnen bei rund 60 €, für Einfamilienhäuser bei rund 108 €. Mit Begehung vor Ort wird es teurer. Alle Preise im Preisvergleich und im Ratgeber Energieausweis Kosten.
Ja, seit 1. Juli 2026. Die Verlängerung eines Mietvertrags gilt jetzt als Vermietung im Sinn des EAVG. Der Vermieter muss den Ausweis vorlegen und binnen 14 Tagen nach der Verlängerung aushändigen. Ein vorhandener, höchstens 10 Jahre alter Ausweis genügt.
Nein. Ausweise im alten Format gelten 10 Jahre ab Erstellung weiter. Mit ihnen dürfen Sie im Inserat weiterhin HWB und fGEE angeben.
Seit 1. Juli 2026 der Heizwärmebedarf (HWB) und der Endenergiebedarf (EEB) samt Effizienzklasse. Bei alten Ausweisen und in Ländern, die das neue Format noch nicht eingeführt haben, sind weiterhin HWB und fGEE zulässig.
Wer verkauft oder vermietet. Händigt er den Ausweis trotz Aufforderung nicht aus, kann der Käufer oder Mieter selbst einen erstellen lassen und die angemessenen Kosten binnen drei Jahren zurückfordern.
Ja. Für eine Wohnung genügt ein Ausweis für die Wohnung, für eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude oder für das gesamte Gebäude.
Nein. Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht ausschließen oder einschränken, sind laut § 8 EAVG unwirksam.
Das EAVG unterscheidet nicht danach, an wen verkauft oder vermietet wird. Ob in einem Sonderfall – etwa einer Schenkung – überhaupt ein Verkauf vorliegt, klären Sie im Zweifel mit Notar oder Anwalt.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.